Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. DEFINITIONEN

Im Sinne dieser Lieferbedingungen bedeutet „Lieferant“ HFS GmbH, Am Gasterfelderholz 20, 34466 Wolfhagen. „Besteller“ bedeutet die Person, Firma, Gesellschaft oder Körperschaft, also das Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, das den Auftrag erteilt; „Produkte“ bedeutet die Produkte wie sie in der Auftragsbestätigung des Lieferanten beschrieben sind; „Leistungen“ bedeutet die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten beschriebenen Leistungen. „Vertrag“ bedeutet die schriftliche Vereinbarung (einschließlich dieser Lieferbedingungen) zwischen dem Besteller und dem Lieferanten über die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen; „Vertragspreis“ bedeutet den vom Besteller an den Lieferanten für die Produkte und/oder die Leistungen zu bezahlenden Preis.

2. Geltung und Kollisionsklausel

2.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit ihren Bestellern über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten sind, ebenso wie besondere Garantiezusagen und Abmachungen schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Lieferanten erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lieferant diese schriftlich bestätigt.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsführung des Lieferanten sind die Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

2.4 Sofern der Besteller ebenfalls Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug der Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Bestellers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2.5 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Alle Muster, Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen etc.) in Musterbüchern, Preislisten oder sonstigen Publikationen zeigen die Qualität der Ware so gut wie möglich. Abweichungen, auch wenn sie über das Maß des Geringfügigen hinausgehen, rechtfertigen nicht die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, wenn sie handelsüblich sind. Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben sind erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich durch den Lieferanten bestätigt wurden. Gleiches gilt für Angaben der Zulieferer des Lieferanten und dessen Mitarbeiter. Auch Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich, bis sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden.

3. DER VERTRAG

3.1 Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Sie werden nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen angenommen. Bedingungen des Bestellers und Zusicherungen, Gewährleistungen, Garantien oder sonstige Erklärungen, die nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthalten sind oder denen der Lieferant nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich zustimmt, sind für den Lieferanten nicht bindend.

3.2 Der Vertrag wird erst am Tag der Annahme des Auftrags des Bestellers durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten wirksam. Bei Abweichungen zwischen den Produkten und Leistungen gemäß Beschreibung im Angebot des Lieferanten und den Produkten und Leistungen gemäß Beschreibung in der Auftragsbestätigung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

3.3 Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, vor Lieferung kleinere Änderungen und/oder Verbesserungen der Produkte vorzunehmen, sofern dadurch die Funktion der Produkte nicht beeinträchtigt wird und weder der Vertragspreis noch der Lieferzeitpunkt berührt werden.

3.4 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben über Prozentgehalte und Mischungsverhältnisseder Waren des Lieferanten, insbesondere dessen Rezepturen, sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten durch Besteller nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

4. GELTUNG DES ANGEBOTS UND PREISE

4.1 Das Angebot des Lieferanten gilt während des im Angebot genannten Zeitraums oder, falls kein derartiger Zeitraum genannt ist, dreißig Tage ab dem Datum des Angebots, falls es nicht vorher zurückgenommen wird.

4.2 Die Preise sind Festpreise für Lieferung innerhalb des im Angebot des Lieferanten angegebenen Zeitraums. Sie verstehen sich ( a) ohne Mehrwertsteuer und (b) ohne ähnliche und sonstige Steuern, Abgaben, Gebühren oder ähnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages außerhalb Deutschlands anfallen.

4.3 Die Preise für die Produkte gelten für Lieferung ab Werk, Versandstelle des Lieferanten, ohne Fracht, Versicherung und Bearbeitung und, soweit im Angebot des Lieferanten nichts anderes angegeben ist, ohne Verpackung. Bei verlangter Verpackung der Produkte kann das Verpackungsmaterial nicht zurückgesandt werden.

5. ZAHLUNG

5.1 Sämtliche Zahlungen sind ohne jegliche Aufrechnung, Gegenforderung und ohne jeglichen Einbehalt (ausgenommen soweit gesetzlich vorgeschrieben) innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Rechnung in voller Höhe in der im Angebot des Lieferanten angegebenen Währung zu leisten, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich vereinbart wird. Der Abzug von Skonto bedarf besondere schriftliche Vereinbarung. Die Fakturierung der Produkte erfolgt jederzeit nach Anzeige der Versandbereitschaft der Produkte an den Besteller. Der Lieferant behält sich unbeschadet seiner sonstigen Rechte vor, (i) Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für den Verzugszeitraum zu verlangen, (ii) die Erfüllung des Vertrages auszusetzen (einschließlich der Zurückbehaltung von Lieferungen), wenn der Besteller im Rahmen des Vertrages oder sonstiger Vereinbarungen fällige Zahlungen nicht leistet, und (iii) eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu verlangen.

5.2 Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.3 Der Besteller ist zum Gebrauch und zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche, die aus der Weiterveräußerung erwachsen, schon jetzt an den Lieferanten ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an. Dies gilt auch für Waren, die verarbeitet, vermischt oder verbunden wurden. Nimmt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung eines Liefergegenstandes des Lieferanten in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung des Kunden in voller Höhe abgetreten. Der Lieferant wird die Abtretung nicht offen legen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Soweit der Lieferant dies im Einzelfall wünscht, hat der Besteller die Namen seiner Kunden zu offenbaren und diesen von der Abtretung Kenntnis zu geben. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen, wobei sich der Lieferant jederzeit den Widerruf dieses Rechts vorbehält. Die Vorbehaltsware darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten verpfändet oder als Sicherheit gegeben werden. Wird die vom Lieferant gelieferte Ware vom Besteller verarbeitet, wird die Verarbeitung für den Lieferant vorgenommen (vgl. § 950 Abs. 1 BGB). Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des gelieferten Produkts mit anderen Gegenständen, die nicht im Eigentum des Lieferanten stehen, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten/verbundenen/vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten auf. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilig Miteigentum überträgt und die Sache auch für den Lieferanten verwahrt.

6. LIEFERZEIT

6.1 Soweit im Angebot des Lieferanten nichts anderes bestimmt ist, laufen alle Liefer- oder Fertigstellungsfristen ab dem Vertragsschluss und gelten als voraussichtliche Fristen ohne Übernahme von vertraglichen Verpflichtungen.

6.2 Im Falle der Verzögerung oder der Verhinderung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Beauftragten (einschließlich unter anderem Nichtvorlage von Spezifikationen und/oder Konstruktionszeichnungen mit vollständigen Maßangaben und/oder anderer Informationen, die der Lieferant in angemessener Weise verlangt, um seine vertraglichen Verpflichtungen zügig zu erfüllen), ist die Lieferzeit/Fertigstellungszeit entsprechend anzupassen.
Wird die Lieferung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Bestellers verzögert oder falls der Besteller die Lieferung nicht abnimmt oder keine angemessenen Versandanweisungen erteilt, nachdem ihm die Versandbereitschaft der Produkte angezeigt wurde, kann der Lieferant die Produkte auf Kosten des Bestellers in geeigneter Weise einlagern. Mit Einlagerung der Produkte gilt die Lieferung als erfolgt und die Gefahr für die Produkte geht auf den Besteller über und der Besteller wird die entsprechende Zahlung an den Lieferanten leisten.

7. HÖHERE GEWALT

7.1 Der Vertrag (ausgenommen die Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung aller geschuldeten Beträge an den Lieferanten nach Maßgabe des Vertrages) wird ohne eine Haftung ausgesetzt im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung des Vertrages aufgrund von Umständen außerhalb der angemessenen Verfügungsgewalt der jeweils betroffenen Partei, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, bewaffneter Konflikt oder terroristische Attacke, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, staatliche Entscheidungen oder Maßnahmen (insbesondere Export- oder Reexport Verbote oder Nichterteilung oder Widerruf von erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen) oder Arbeitsunruhen, Streik, Aussperrung oder gerichtliche Anordnung. Der Lieferant ist nicht zur Lieferung von Produkten oder zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, wenn im Rahmen der Import- und Exportkontrolle staatliche Genehmigungen nicht erteilt oder gesetzliche Voraussetzungen für die Freistellung von der Genehmigungspflicht nicht erfüllt wurden (insbesondere, nach den Regelungen, die in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, China und in der Jurisdiktion gelten, in der sich der eingetragene Sitz des Lieferanten befindet oder von der aus Komponenten der Produkte geliefert werden) und die jeweiligen Umstände für den Lieferanten nicht vorhersehbar waren und sich außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten befinden. Im Falle des Widerrufs erteilter staatlicher Genehmigungen oder im Falle einer Änderung der geltenden Import- und Exportkontrollbestimmungen dergestalt, dass der Lieferant an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird, ist der Lieferant ohne jegliche Haftung des Lieferanten von den vertraglichen Verpflichtungen befreit.

7.2 Im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei aufgrund dieser Ziffer 7 während eines Zeitraums von mehr als 180 aufeinander folgenden Kalendertagen, kann jede Partei den zum jeweiligen Zeitpunkt unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei ohne Haftung kündigen, mit der Maßgabe, dass der Besteller verpflichtet ist, die angemessenen Kosten und Aufwendungen für begonnene Arbeiten zu ersetzen und alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zu bezahlen.

8. PRÜFUNG UND TESTS

8.1 Die Produkte werden vor Versand vom Lieferanten oder vom jeweiligen Hersteller des Produktes geprüft und soweit durchführbar den Standardtests des Lieferanten oder des Herstellers unterzogen. Zusätzliche Tests oder Prüfungen (einschließlich Prüfungen durch den Besteller oder seinen Vertreter oder Tests in Gegenwart des Bestellers oder seines Vertreters oder die Erteilung von Prüfbescheinigungen und/oder die Mitteilung detaillierter Testergebnisse bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten, wobei sich der Lieferant das Recht vorbehält, diese in Rechnung zu stellen. Findet sich der Besteller oder sein Vertreter zu solchen Tests und oder Prüfungen nicht ein, nachdem die Bereitschaft der Produkte für diese Tests, Prüfungen mit einer Frist von sieben Tagen angekündigt worden war, werden diese vorgenommen und gelten als in Gegenwart des Bestellers oder seines Vertreters durchgeführt. In diesem Fall ist die Erklärung des Lieferanten, dass die Tests und/oder Prüfungen der Produkte bestanden wurden, bindend.

8.2 Voraussetzungen für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind die ordnungsgemäße Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB durch den Besteller.

9. LIEFERUNG, GEFAHR UND EIGENTUM

9.1 Die Produkte werden, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ab Werk geliefert.

9.2 Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Produkte geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über.

9.3 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestätigten Menge können sich aufgrund von Produkteigenschaften bzw. Verpackungs- oder Transportgegebenheiten ergeben und sind daher zulässig

9.4 Dem Besteller obliegt die Versicherung der Produkte nach Gefahrübergang. Soweit im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist, dass der Lieferant für die Versicherung der Produkte nach ihrer Ablieferung an den Frachtführer verantwortlich ist, wird die Versicherung zu den üblichen Preisen des Lieferanten in Rechnung gestellt. Die Begriffe „ab Werk“, „ex works“, „frei Frachtführer“, „FCA“, „frachtfrei“, „CPT“ und andere im Vertrag verwendete Lieferbegriffe werden jeweils im Sinne der letzten Version der Incoterms definiert.

10. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL

10.1 Grundlage der Mängelhaftung des Lieferanten ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen
Vertrages sind oder von dem Lieferanten (insbesondere in Katalogen oder auf der InternetHomepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben.

10.2 Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und/oder für sonstige Folgeschäden jedweder Art ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen einer zwingenden Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Abgabe von Garantiezusagen, die nach ihrem Inhalt gerade bezwecken, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

10.3 Der Besteller ist verpflichtet seinen Betrieb so zu organisieren, dass etwaige Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und/oder bei sonstigen Folgeschäden, welche durch ein Produkt und/oder die Leistung des Lieferanten hervorgerufen wurden, auf das Mindestmaß reduziert werden; hierzu gehört insbesondere eine konstante Überwachung und Wartung der maßgeblichen Maschinen des Bestellers. In Bezug auf die Produkte und Leistungen des Lieferanten hat der Besteller diese Verpflichtung auch seinen weiteren Vertragspartnern aufzuerlegen.

10.4 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).

10.5 Sachmängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen für Entwicklungsmuster, Prototypen und Vorserienlieferungen; bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder dem Produktdatenblatt sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit insoweit, als der Besteller erkennbare Mängel nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung, und nicht erkennbare Mängel nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung gegenüber dem Lieferanten rügt.

10.6 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.

10.7 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.

10.8 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung.

10.9 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des Weiteren nicht wegen Einsatz der Produkte durch den Besteller unter falschen Einsatzbedingungen wie Temperatur, Metallart, chemische Angriffe, mechanische Beschädigung und ähnliche Belastungen. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.

10.10 Die Hemmung der Verjährung während Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über das Bestehen von Rechten des Bestellers wegen eines behaupteten Mangels ist auf den behaupteten Mangel beschränkt. Verhandlungen mit hemmender Wirkung beginnen in dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die schriftliche Beschreibung des behaupteten Mangels zugegangen ist. Verhandlungen mit hemmender Wirkung enden in dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant Nacherfüllung geleistet hat oder eine solche fehlgeschlagen ist, ein Vertragspartner den Abbruch der Verhandlungen schriftlich mitteilt, ansonsten 3 Monate nach Zugang der letzten Stellungnahme eines Vertragspartners bezüglich des behaupteten Mangels beim anderen Vertragspartner.

10.11 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des Weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Ziffern aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.

11. HAFTUNG FÜR SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

11.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Produkte oder die Leistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 10.2 bis 10.5 und 10.7 gelten sinngemäß.

11.2 Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes
Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte in einer
Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten verwendet werden, soweit dies dem Lieferanten vor Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben wurde.

11.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner Gewährleistung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf die Produkte oder die Leistungen ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird dem Lieferanten vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dem Lieferanten ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet dem Lieferanten für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht.

11.4 Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Produktes oder die Einhaltung von ihm erteilter Anweisungen nicht dazu führt, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.

12. SCHADENERSATZ

12.1 Der Lieferant haftet dem Besteller nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz verursacht sind. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant jedoch für jedes schadensursächliche schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter (gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und andere Erfüllungsgehilfen).

12.2 Außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Mitarbeiter des Lieferanten oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Lieferanten besteht keine Haftung des Lieferanten für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für den Ersatz entgangenen Gewinns.

12.3 Außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Mitarbeiter des Lieferanten oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Lieferanten beschränkt sich die Haftung des Lieferanten in allen Fällen der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.

12.4 Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, der Verletzung einer vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich erteilten Gewährleistung sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

13. GESETZLICHE UND ANDERE BESTIMMUNGEN

13.1 Im Falle der Erweiterung oder Einschränkung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund der Verabschiedung oder Änderung eines Gesetzes oder einer Verordnung, Regelung oder einer Satzung mit Gesetzeskraft nach dem Datum des Angebots des Lieferanten, welche sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag auswirkt, werden der Vertragspreis und die Lieferzeit entsprechend angepasst und/oder wird die Erfüllung des Vertrages ausgesetzt oder gegebenenfalls beendet. Eine Preisanpassung erfolgt dann nicht, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages durchgeführt werden soll.

13.2 Soweit dies nicht nach geltendem Recht erforderlich ist, ist der Lieferant nicht verantwortlich für die Einsammlung, Behandlung, Rückgewinnung oder Entsorgung (i) der Produkte oder irgendeines Teils der Produkte, sofern diese nach dem Gesetz als “Abfall” gelten oder (ii) irgendwelcher Gegenstände, für welche die Produkte oder irgendein Teil der Produkte Ersatzteile darstellen. Ist der Lieferant nach geltendem Recht entsprechender Gesetze in den EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Produkte oder irgendwelche Teile der Produkte als “Abfall” zu entsorgen, wird der Besteller – sofern er hieran nicht nach geltendem Recht gehindert ist – dem Lieferanten zusätzlich zum Vertragspreis entweder (i) die reguläre Gebühr des Lieferanten für die Entsorgung dieser Produkte oder (ii) falls es eine solche reguläre Gebühr beim Lieferanten nicht gibt, die Kosten des Lieferanten (einschließlich sämtlicher Bearbeitungs-, Transport und Verwertungskosten sowie einen angemessenen Gemeinkostenzuschlag) für die Entsorgung dieser Produkte zahlen.

13.3 Die Mitarbeiter des Bestellers werden, solange sie sich auf dem Gelände des Lieferanten befinden, den geltenden Betriebsregelungen des Lieferanten und den angemessenen Weisungen des Lieferanten entsprechen, insbesondere den Regelungen und Anweisungen betreffend Sicherheit und elektrostatischer Entladung.

14. EINHALTUNG DER GESETZE

Der Besteller bestätigt, dass der Empfang und die Verwendung von Produkten und Leistungen und Technologie durch ihn allen jeweils geltenden Gesetzen, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften in Bezug auf Import, Exportkontrolle und Sanktionen, in deren jeweils geltenden Fassungen – einschließlich, jedoch ohne Beschränkung, dieser Gesetze, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, China und in den Jurisdiktionen, in denen der Lieferant und der Besteller ihren Sitz haben oder aus denen gegebenenfalls Lieferungen erfolgen – sowie den Bedingungen aus allen damit verbundenen Erlaubnissen, Genehmigungen, allgemeinen Lizenzen oder Lizenzfreistellungen unterliegt. Der Besteller wird die Produkte oder Leistungen keinesfalls in Verletzung dieser geltenden Gesetze, Regelungen, Verordnungen oder Vorschriften oder der Bedingungen damit verbundener Lizenzen, Genehmigungen oder Lizenzfreistellungen verwenden, übertragen, freigeben, exportieren oder reexportieren. Der Besteller verpflichtet sich des Weiteren, keine Tätigkeiten auszuüben, wodurch der Lieferant oder eines seiner verbundenen Unternehmen der Gefahr einer Strafe nach den Gesetzen bzw. Vorschriften einer entsprechenden Jurisdiktion ausgesetzt würde, wonach ungehörige Zahlungen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Schmiergelder an Mitarbeiter einer Regierung, Behörde, Einrichtung oder entsprechender Unterabteilungen, an politische Parteien oder Funktionäre politischer Parteien oder Kandidaten für öffentliche Ämter, oder an Mitarbeiter von Kunden oder Lieferanten verboten sind. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden rechtlichen, ethischen und sonstigen Vorschriften.

15 VERZUG, INSOLVENZ UND KÜNDIGUNG

15.1 Der Lieferant ist unbeschadet anderer ihm zustehenden Rechte berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise dem Besteller gegenüber fristlos schriftlich zu kündigen, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer seiner Vertragspflichten in Verzug ist und nicht innerhalb von dreißig Tagen nach schriftlicher Verzugsanzeige durch den Lieferanten entweder Abhilfe hierfür schafft, sofern eine solche Abhilfe innerhalb der genannten Frist in angemessener Weise möglich ist, oder sofern eine Abhilfe innerhalb der Frist nicht möglich ist, Maßnahmen zur Abhilfe des Verzugs ergreift.

15.2 Entfällt die Kreditwürdigkeit des Bestellers, ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, bei Eröffnung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gilt Entsprechendes, wobei bei Zahlungsverzug eine angemessene Nachfrist vor dem Rücktritt vom Vertrag zu setzen ist.

15.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen

16. VERSCHIEDENES

16.1 Ein Verzicht durch eine Partei im Hinblick auf eine Verletzung oder Nichterfüllung oder auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf sowie eine regelmäßige Verhaltensweise stellt keinen fortgesetzten Verzicht im Hinblick auf eine andere Verletzung oder Nichterfüllung oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, sofern ein solcher Verzicht nicht in einem von der zu bindenden Partei unterzeichneten Schriftstück festgehalten wird.

16.2 Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Ziffer, eines Absatzes oder einer anderen Bestimmung des Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung, diese durch eine im Wortlaut noch zwischen den Vertragsparteien abzustimmende Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

16.3 Der Besteller kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abtreten.

16.4 Der Lieferant schließt den Vertrag als Hauptvertragspartner ab. Der Besteller bestätigt, sich im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung nur an den Lieferanten zu wenden.

16.5 Übt der Lieferant ein Recht aus diesem Vertrag nicht aus, so bedeutet dies nicht den Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.

16.6 Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Besteller ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, also Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang und aus dem Vertrag des Geschäftssitzes des Lieferanten. Der Lieferant kann den Besteller jedoch auch an dessen Geschäftssitz verklagen.

16.7 Die Überschriften über den Ziffern und Absätzen des Vertrages dienen nur der Erleichterung und bleiben bei der Auslegung unberücksichtigt.

16.8 Sämtliche Mitteilungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Schriftform.

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma HFS GmbH Stand Jannuar 2022 Änderungen vorbehalten

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